Impressum

ENKORA Frieß

Schafhof 2

97215 Uffenheim

Tel: +49 (0) 9842 935929

Fax: +49 (0) 9842 935931

e-mail: mhfriess@aol.com

Inh. Matthias Frieß

USt-IdNr. DE206919866

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss
Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers) binnen 10 Tagen ab  Abgabeabzulehnen, falls Lieferung nicht vorher erfolgt ist.
II. Vertragsinhalt
Vertragsvereinbarungen und -änderungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind schriftlich festzulegen.
III. Preise
Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich zu den vereinbarten Preisen berechnet.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und die unverbindliche Preisempfehlung, falls keine besteht, der Herstellerabgabepreis für den Kaufgegenstand verändert worden sind. Dann gilt der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Kaufpreis. Erhöht sich der vereinbarte Preis danach um 5 % oder mehr, so kann der Käufer von diesem Vertrag zurücktreten.
IV. Zahlung
Der Kaufpreis und der Preis für die vereinbarten Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens acht Tage nach Anzeige der Bereitstellung und Übersendung der Rechnung, zur Zahlung in bar fällig. Anstelle von Bargeld übergebene Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Einlösungskosten und Aufwendungen entgegengenommen. Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn:
a) der Käufer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist und dieser rückständige Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises gleichkommt,
b) der Käufer, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt, Gläubigern außergerichtliche Vergleichsvorschläge unterbreitet oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird.
V. Lieferung
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, bei Tellzahlungsgeschäften nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist.
Verzögerungsschaden und den Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB kann der Käufer nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Änderungen der Konstruktion, des Farbtons, des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, soweit sie nicht erheblich und dem Käufer zumutbar sind.
Angaben in den Beschreibungen des Kaufgegenstandes sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Annäherungswerte mit den für die Serienproduktion üblichen Abweichungen, es sei denn, dass ausdrücklich anderes erklärt worden ist.
VI. Abnahme
Besteht keine gesonderte Vereinbarung, hat der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abzunehmen. Ist er mit der Abnahme in Rückstand, kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktrete oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange.
Der Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert hat oder er offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises einschließlich des Preises für Überführung und Nebenleistungen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer keinen oder einen geringeren Schaden nachweist.
Macht der Verkäufer von seinen Rechten, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, keinen Gebrauch, so kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist dem Käufer einen gleichen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen bereitstellen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigte Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig.
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich bei dem Verkäufer oder einem vom Hersteller autorisierten Betrieb ausführen zu lassen.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers in diesem Fall den Kaufgegenstand unverzüglich herauszugeben unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte, die sich nicht aus dem Kaufvertrag ergeben.
Die Kosten der Rücknahme, der Schätzung und der Verwertung trägt der Käufer. Sie betragen 10 % einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der vom Verkäufer erzielte Erlös ist nach Abzug der Restforderung und der Kosten der Rücknahme, Schätzung und Verwertung an den Käufer auszuzahlen.
VIII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet Fehlerfreiheit des verkauften Gegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Übergabe.
2. Die Gewährleistung geht auf Nachbesserung durch kostenlose Instandsetzung des Im Werkstoff oder Werkarbeit fehlerhaften Teils und der durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig beschädigten Teile im Betrieb des Verkäufers oder durch ein für die Wartung des Produktes autorisierten Betrieb, sie geht nach Wahl des Verkäufers auf Ersatzlieferung.
Im Falle der Nachbesserung trägt der Verkäufer die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bei Betriebsunfähigkeit des Apparates durch einen Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer zu unterrichten. Dieser entscheidet, ob der Apparat für den Käufer kostenlos abgeholt oder am Ort der Auslieferung repariert wird.
3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
4. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Lieferung und beträgt 1 Jahr.
IX. Haftung
Die Haftung des Verkäufers ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
X. Inzahlungnahme
Eine Inzahlungnahme von Gebrauchtgegenständen erfolgt an Erfüllungs-Statt. Verschlechterung und Verschleiß zwischen dem Abgabedatum der Bestellung oder der Preisvereinbarung und der Übergabe gehen zu Lasten des Käufers. Gibt der Käufer Mängel dieser Gebrauchtgegenstände nicht an, kann der Verkäufer von der Inzahlungnahme zurücktreten.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.